Satzung TKV Ruppin e.V.

  1. Der am 27.August 1992 gegründete Verein führt den Namen

    Turn- und Kampfsportverein “Ruppin“ e.V. (TKV Ruppin e.V.)

  2. Der Verein hat seinen Sitz (Geschäftsstelle) in:

    16816 Neuruppin

    Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin (Registrier-Nummer: 292) eingetragen

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg e.V.,Kreissportbund OPR.
  1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports, humanen und ethischen Verhal­tens und die Vermittlung dieser Inhalte. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der   Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und kon­fessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Auf­hebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen An­spruch auf Vereinsvermögen.

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

  3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

  4. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand

  5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  6. Als förderndes Mitglied können Personen, juristische Personen oder Personenvereinigungen aufgenommen werden, wenn sie sich bereit erklären, die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu fördern und einen Beitrag zu entrichten, der über dem Normalbeitrag bzw. den Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder entspricht.
  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

     

  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Austrittserklärung ist bis spätestens 8 Wochen vor Ablauf des Vertragszeit­raumes einzureichen. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnah­meantrag geltenden Regelungen entsprechend.

     

  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

–    die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins   verletzt,

–    die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

–    mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz    zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, die Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

  2. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Das Stimmrecht eines ordentlichen Mitgliedes unter 16 Jahren wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt.

  3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  1. Die Organe des Vereins sind:

    – die Mitgliederversammlung
    – der Vorstand
  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung (Vereinsaushängetafel). Zwischen dem Tage der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    – Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
    Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
    Entlassung des Vorstandes
    Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß Paragraph 6 der Vereinssatzung
    Beratung und Beschlussfassung eingegangener bzw. vorliegender Anträge (gemäß nachfolgender Ziffer 3)
    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  1. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1.Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be­schlussfähig. Die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  4. Für Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, maßgeblich.
  1. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

    Hierzu ist er verpflichtet, wenn es
    das Interesse des Vereins es erfordert
    die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des   Zweckes und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
  1. Den Vorstand bilden

    – der 1. Vorsitzende
    – der 1. stellvertretende Vorsitzende
    – der 2. Stellvertretende Vorsitzende
    – der Schatzmeister
    – der Geschäftsführer
    – der Jugendwart
    – der Pressewart
  1. Der Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 des BGB sind

    – der 1.Vorsitzende
    – der 1. stellvertretende Vorsitzende
    – der Schatzmeister
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Geschäftsführer/in wird vom Vorstand in den Vorstand berufen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

  2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch einberufen.

  3. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

  2. Der Vorstand / Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer angemessenen pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  1. Im Bedarfsfall können durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gegründet werden.

  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

  3. Abteilungsversammlungen werden nach Bedarf einberufen.

  4. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden durch die Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung einer Abteilungsversammlung gelten die Satzungsvorschriften im Paragraph 8.

  5. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Belehrungsordnung geben.

Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.

Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom vorher bestimmten Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

– Verweis
– zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Trainigsbetrieb
– Ausschluss gemäß Paragraph 4 Ziffer 3 der Satzung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierfür ein Bericht vorzulegen.
  1. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

  2. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

  3. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

    – der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    – von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzu-nehmen.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Ostprignitz-Ruppin e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sports zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.08.1992 beschlossen und auf der Mitgliederversammlung am 27.11.2009 geändert. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Gründungsmitglieder:  
Tobias Pfahl, Falk Knudsen, Ulli Giese, Karen Pfahl, Ulf Schrader,  Astrid Knudsen, Peter Sahm